Das Wichtigste
im Überblick
Initiative im Überblick
Schwangerschaftsabbrüche finden statt, auch wenn sie in Liechtenstein strafbar sind. Die aktuelle Rechtslage hilft dabei niemandem: Weder den Frauen, noch dem medizinischen Fachpersonal oder der Gesellschaft. Die Initiative «Fristenlösung für Liechtenstein» setzt sich für eine ehrliche, zeitgemässe und praxisnahe Regelung ein.
Schwangerschaftsabbrüche finden statt, auch wenn sie in Liechtenstein strafbar sind. Die aktuelle Rechtslage hilft dabei niemandem: Weder den Frauen, noch dem medizinischen Fachpersonal oder der Gesellschaft. Die Initiative «Fristenlösung für Liechtenstein» setzt sich für eine ehrliche, zeitgemässe und praxisnahe Regelung ein.
Warum braucht es eine Änderung?
Das geltende Recht verhindert Schwangerschaftsabbrüche nicht, sondern zwingt Betroffene dazu, diese im Ausland vorzunehmen. Die Strafbarkeit und das Informationsverbot erschweren eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung erheblich. Die Verbote führen zu einem zusätzlichen zeitlichen, emotionalen und finanziellen Druck. Gleichzeitig herrscht rechtliche Unsicherheit für Ärzt:innen und Beratungsstellen. Ein Misstand, der auch von Menschenrechtsorganisationen kritisiert wird: Liechtenstein wurde wiederholt aufgefordert, den Schwangerschaftsabbruch zu legalisieren und den Zugang zu Information und Gesundheitsversorgung sicherzustellen.
Was fordert die Initiative?
Die Initiative verfolgt drei zentrale Anliegen: Sie sieht eine Fristenlösung bis zum dritten Monat nach Beginn der Schwangerschaft vor, hebt das Informationsverbot auf, um sachliche medizinische Beratung im Inland zu ermöglichen, und stellt sicher, dass die Kosten bei straflosem Schwangerschaftsabbruch von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (zu den gleichen Leistungen wie bei Krankheit).
Was fordert die Initiative?
Die Initiative verfolgt drei zentrale Anliegen: Sie sieht eine Fristenlösung bis zum dritten Monat nach Beginn der Schwangerschaft vor, hebt das Informationsverbot auf, um sachliche medizinische Beratung im Inland zu ermöglichen, und stellt sicher, dass die Kosten bei straflosem Schwangerschaftsabbruch von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (zu den gleichen Leistungen wie bei Krankheit).
Warum braucht es eine Änderung?
Das geltende Recht verhindert Schwangerschaftsabbrüche nicht, sondern zwingt Betroffene dazu, diese im Ausland vorzunehmen. Die Strafbarkeit und das Informationsverbot erschweren eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung erheblich. Die Verbote führen zu einem zusätzlichen zeitlichen, emotionalen und finanziellen Druck. Gleichzeitig herrscht rechtliche Unsicherheit für Ärzt:innen und Beratungsstellen. Ein Misstand, der auch von Menschenrechtsorganisationen kritisiert wird: Liechtenstein wurde wiederholt aufgefordert, den Schwangerschaftsabbruch zu legalisieren und den Zugang zu Information und Gesundheitsversorgung sicherzustellen.
Wer steht hinter der Initiative?
Das Initiativkomitee für eine Fristenlösung in Liechtenstein vereint Vertreter:innen von Organisationen und Personen aus der Zivilgesellschaft, die sich auf verschiedenen Ebenen mit dem Schwangerschaftsabbruch in Liechtenstein auseinandersetzen.
Die Partnerorganisationen zum Zeitpunkt der Einreichung sind: Frauen in guter Verfassung, Frauennetz, Freie Liste, Junge Liste, Infra und Büro Luz. Möchtest Du dich auch engagieren? Dann melde dich gerne als Unterstützer:in an→
Wer steht hinter der Initiative?
Das Initiativkomitee für eine Fristenlösung in Liechtenstein vereint Vertreter:innen von Organisationen und Personen aus der Zivilgesellschaft, die sich auf verschiedenen Ebenen mit dem Schwangerschaftsabbruch in Liechtenstein auseinandersetzen.
Die Partnerorganisationen zum Zeitpunkt der Einreichung sind: Frauen in guter Verfassung, Frauennetz, Freie Liste, Junge Liste, Infra. Möchtest Du dich auch engagieren? Dann melde dich gerne als Unterstützer:in an→
FAQ
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Das Initiativbegehren verlangt eine Änderung des Strafgesetzbuches sowie des Krankenversicherungsgesetzes. Ziel ist die Einführung einer Fristenlösung wie sie in den allermeisten europäischen Ländern bewährte Praxis ist
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Der Schwangerschaftsabbruch soll innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft straffrei sein, sofern er nach ärztlicher Beratung von eine:r Ärzt:in durchgeführt wird.
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Der Liechtensteiner Landtag hat die Initiative angenommen, jedoch auf eine Volksabstimmung verzichtet. Das Gesetz könnte nun in Kraft treten. Doch Erbprinz Alois hat bereits angekündigt, Gebrauch von seinem Vetorecht zu machen. Ob er das tatsächlich tut, bleibt abzuwarten.
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Das geltende Informationsverbot (§ 98a StGB) soll vollständig aufgehoben werden. Es behindert eine sachliche, medizinisch fundierte Beratung. Betroffene wissen heute oft nicht, welche Informationen sie einholen dürfen, an wen sie sich wenden können und was sie rechtlich riskieren. Das erschwert einen selbstbestimmten Entscheidungsprozess und führt zu Stigma und Tabuisierung.
Zuletzt war öfter zu lesen, das Informationsverbot verhindere lediglich die aufdringliche Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Das greift zu kurz. Ein Blick in den Gesetzestext zeigt, dass die Bestimmung deutlich weiter reicht:
§ 98a Erbieten zum Schwangerschaftsabbruch und Ankündigung von Mitteln hiezu
Wer öffentlich in der Absicht, den Abbruch von Schwangerschaften zu fördern, seine eigenen oder fremde Dienste anbietet oder Mittel, Gegenstände oder Verfahrensweisen ankündigt, anpreist, ausstellt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Entscheidend ist die weit gefasste Formulierung, wonach schon bestraft wird, wer Mittel, Gegenstände oder Verfahrensweisen «sonst zugänglich macht». Was genau darunter fällt, ist unklar. Diese Unsicherheit betrifft vor allem medizinisches Fachpersonal, aber beispielsweise auch Psycholog:innen und Sozialarbeiter:innen: Viele beraten lieber gar nicht, als sich in einer strafrechtlichen Grauzone zu bewegen.
Gegen unangebrachte Werbung gibt es zudem längst eine Regelung: Sie ist bereits durch das Ärztegesetz (Art. 17 Ärztegesetz, Standesordnung Ärztekammer) verboten. Eine zusätzliche Strafbestimmung nur für Schwangerschaftsabbrüche braucht es dafür nicht.
Das Informationsverbot als blosses Werbeverbot zu verharmlosen, verkennt seine eigentliche Wirkung: Es soll abschrecken und stigmatisieren.
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In Liechtenstein ist der Schwangerschaftsabbruch im Strafgesetzbuch grundsätzlich strafbar. Frauen und Ärzt:innen machen sich nur dann nicht strafbar, wenn der Abbruch im Ausland durchgeführt wird. Es besteht zudem ein Informationsverbot, das es erschwert, öffentlich und umfassend über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren.
In der Praxis bedeutet das: Schwangerschaftsabbrüche finden statt – jedoch im Ausland, insbesondere in der Schweiz oder in Österreich.
Die heutige Rechtslage führt zu mehreren Belastungen:
Betroffene müssen ins Ausland reisen.
Die Kosten (ca. 700 bis 2500 Franken) sind im Voraus und meist bar zu bezahlen.
Das Informationsverbot erschwert eine fundierte medizinische Aufklärung im Inland.
Die Strafnorm gilt faktisch als «totes Recht»: Uns ist kein Fall bekannt, in dem Schwangere oder medizinisches Personal in Liechtenstein kriminalisiert wurden.
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Die Formulierung bedeutet, dass der straflose Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der OKP wie andere medizinische Leistungen behandelt wird. Es gelten die bestehenden Regelungen zu Franchise, Selbstbehalt und Tarifstruktur. Es wird keine vollständige Kostenfreiheit eingeführt.
Die Regelung stellt Gleichbehandlung her, keine Sonderprivilegierung. Die Initiative schafft also keine neue Leistungskategorie, sondern stellt Schwangerschaftsabbruch innerhalb der Frist mit anderen medizinischen Eingriffen gleich.
Die Initiative schafft keine neue Infrastruktur, keine neue Behörde und keine neue Verwaltungsstruktur. Die Integration in die OKP bedeutet keine strukturelle Ausweitung staatlicher Leistungen, sondern eine Einbindung in bestehende Mechanismen.
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Die Initiative orientiert sich inhaltlich an den Fristenregelungen unserer Nachbarländer. Dass der Gesetzeswortlaut nicht deckungsgleich mit dem schweizerischen ist, hat einen einfachen Grund: Das liechtensteinische Strafgesetzbuch folgt grundsätzlich der österreichischen Vorlage. Es wäre nicht sinnvoll, hier eine Ausnahme zu machen und den schweizerischen Wortlaut zu übernehmen.
Zudem wären ohnehin nicht alle Schweizer Vorschriften einfach übertragbar (so etwa die Bezeichnung geeigneter Praxen und Spitäler durch die Kantone).
Die «schriftliche Geltendmachung einer Notlage», wie sie das schweizerische Recht kennt, ist in der Vorlage unserer Initiative nicht vorhanden. Der Grund: Sie stellt keinen zusätzlichen Schutz für die Schwangere oder des ungeborenen Lebens dar. In der Schweiz wird sie nicht als Hürde verstanden und ist keine eigentliche Voraussetzung für einen straffreien Abbruch. Einfach gesagt: Eine Notlage im Sinne der Fristenlösung liegt dort bei jeder ungewollten Schwangerschaft vor. Es gibt in Österreich und der Schweiz also keine praktisch unterschiedlich hohen Hürden.
Hinzu kommt: Aufklärung und Einwilligung gelten bei jedem medizinischen Eingriff. Ein Abbruch ohne Einwilligung ist strafbar. Zudem sieht die Initiative ausdrücklich ein ärztliches Beratungsgespräch vor.
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Nein. Es existieren keine offiziellen Statistiken zu Schwangerschaftsabbrüchen von Frauen mit Wohnsitz in Liechtenstein. Dieser Mangel an Daten wurde auch von dem Überwachungsausschuss der UN-Frauenrechtskonvention kritisiert. Auf Basis von Vergleichsdaten aus der Ostschweiz lässt sich jedoch schätzen, dass jährlich rund 44 Abbrüche stattfinden.
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Gesundheitsversorgung: Laut WHO gehört der Schwangerschaftsabbruch zu den essentiellen Gesundheitsleistungen und gilt bei fachgerechter Durchführung als sehr risikoarme medizinische Intervention.
Internationale Verpflichtungen: Liechtenstein hat 1995 die UNO-Frauenrechtskonvention ratifiziert. 2018 empfahl der CEDAW-Ausschuss ausdrücklich die Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs und die Aufhebung des Informationsverbots. Eine Empfehlung, die 2025 wiederholt wurde.
Datenlage aus der Schweiz: Die Einführung der Fristenlösung 2002 führte nicht zu einem Anstieg der Schwangerschaftsabbrüche. Die Abbruchrate liegt stabil bei 6–7 pro 1’000 Frauen und damit unter dem europäischen Durchschnitt.
Studienlage:
Die ELSA-Studie (Deutschland) zeigt, dass die meisten Frauen ihre Entscheidung nicht bereuen. Negative Gefühle stehen häufig im Zusammenhang mit Stigmatisierung und gesellschaftlichem Druck.
Die Turnaway-Studie (USA) zeigt, dass Frauen, denen ein Abbruch verwehrt wird, langfristig häufiger unter finanziellen, psychischen und gesundheitlichen Belastungen leiden.
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Nein. Es besteht keine Verpflichtung zur Durchführung oder Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch. Die Gewissensfreiheit von Ärzt:innen und medizinischem Fachpersonal bleibt gewahrt.
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Das Initiativbegehren regelt ausdrücklich nur die Straffreiheit bis zum dritten Monat nach Beginn der Schwangerschaft. Die bereits bestehenden gesetzlichen Ausnahmen (z.B. bei Lebensgefahr für die Schwangere oder nach Sexualdelikten) bleiben unverändert.
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Danke, dass du darüber nachdenkst! Es gibt momentan drei Möglichkeiten:
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